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Konformitätserklärungen / CE-Erklärungen

Für jede Maschine, jedes Anlagenteil und jede komplette Anlage, die unter § 7 II Nr. 2 ProdSG fällt - und das sind fast alle - muss der Hersteller oder Inverkehrbringer seit 1994 ein Konformitätsverfahren durchführen. Dabei wird die Konformität einer Maschine oder Anlage im Rahmen eines Konformitätsverfahrens mit den entsprechenden EG-Richtlinien überprüft und festgestellt.

Es ist entweder eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung zu erstellen. Solange eine dieser Erklärungen nicht erstellt ist, darf die Maschine oder Anlage nicht in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Zunächst wird festgestellt welche EG-Richtlinien für das entsprechende Produkt anzuwenden sind. Die häufigsten sind:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • EMV-Richtlinie 2004/108/EG
  • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
  • Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
  • Atex-Richtlinie 94/9/EG
  • Lärmschutz 2000/14/EG

Vorgeschrieben und durchgeführt werden Normenrecherchen, Risikobewertungen und Gefährdungsanalysen sowie die Aufstellung eines Maßnahmenkatalogs. Anschließend werden alle erforderlichen Dokumente und gegebenenfalls die Betriebs- und Einbauanleitungen erstellt.